ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN 09/2007

01. Unsere Bestellungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, die durch Annahme des Auftrages bzw. durch die Ausführung der Lieferung als anerkannt gelten. Bedingungen unserer Geschäftspartner, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.

02. Unsere Bestellungen sowie mündliche und fernmündliche Einkaufsvereinbarungen sind nur rechtsgültig, wenn sie von uns per Telefax oder schriftlich erteilt oder bestätigt werden.

03. Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellervorschriften usw., die wir zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung einer Bestellung überlassen, bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

04. Der Lieferant hat die Bestellung unverzüglich, spätestens jedoch  5 Arbeitstage nach Erhalt, schriftlich zu bestätigen. Ansonsten sind wir an unsere Bestellung nicht gebunden.

Bei Änderungen unseres Bedarfes sind wir berechtigt, Bestellmengen und Liefertermine entsprechend anzupassen.

05. Im Schriftwechsel, in Auftragsbestätigungen, Versandanzeigen, Lieferscheinen und Rechnungen sind unsere Bestellnummern und Zeichen vollständig zu wiederholen und die Warenpositionen  mit Mengen- und Gewichtsangaben zu versehen. Versandanzeigen und Lieferscheine sind der Warensendung beizupacken, Rechnungen nur per Briefpost zuzusenden. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften verlängert Skonto-  und  Zahlungsfristen entsprechend

06. Liefertermine müssen pünktlich eingehalten werden. Wird nicht pünktlich geliefert, sind wir nach ergebnisloser Gewährung einer Nachfrist berechtigt, Eindeckung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen bzw. vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung etwaigen weiteren Schadens bleibt unberührt.

Tritt nach Auftragserteilung eine wesentliche Gefährdung unseres Lieferanspruches ein, oder ist die Gefährdung schon vor Auftragserteilung eingetreten, uns aber erst nach der Auftragserteilung bekannt geworden, so können wir vorfristige Lieferung innerhalb angemessener Frist verlangen. Vorfristige Lieferungen hat der Partner zahlungshalber auf die ursprünglichen Termine zu valutieren.

07. Die Lieferung hat grundsätzlich frei unserer Niederlassung und einschl. Verpackung sowie auf Gefahr des Lieferanten zu erfolgen, es sei denn, dass eine anderslautende, schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.

08. Auf Verlangen gewährt uns der Vertragspartner Einsicht in seine Qualitätsaufzeichnungen und/oder stellt sie nach unserer Wahl zur Verfügung.

09. Bestellungen gelten unter der Bedingung erteilt, dass etwaige Beanstandungen an der Ware wegen Mängel irgendwelcher Art dann als rechtzeitig erhoben gelten, wenn sie baldmöglichst im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, d.h. nachdem sie sich bei Inangriffnahme oder während der Verarbeitung der Ware gezeigt haben, gerügt werden. Die Bestimmungen gemäß den §§ 377, 378 HGB finden keine Anwendung. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre nach Erhalt der Ware.

Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl Nachbesserung von Mängeln oder sofortige Ersatzlieferung einwandfreier Ware zu verlangen.

In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren oder zur Vermeidung übermäßiger Schäden, sind wir berechtigt, festgestellte Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen.

Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Wandlung,  Minderung oder Schadenersatz,  bleiben unberührt.

10. Alle Ereignisse höherer Gewalt bei uns oder unseren Abnehmern, insbesondere behördliche Eingriffe, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Abnahmeverpflichtungen  entsprechend hinauszuschieben und/oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass irgendwelche Ansprüche auf Schadenersatz an uns gestellt werden können.

11. Zahlungen leisten wir in am 15. des folgenden Monats unter Abzug von  3% Skonto oder wahlweise in 60 Tagen netto mit Zahlungsmitteln unserer Wahl. Die Fristen beginnen ab vollständigem und beanstandungsfreiem Waren- und Rechnungseingang.

Bei Inzahlunggabe von eigenen oder von Kundenakzepten vergüten wir ausschließlich den jeweiligen Zentralbankdiskontsatz.

12. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dürfen  mit uns geschlossene Lieferverträge sowie die  Gegenansprüche auf Zahlung weder ganz noch teilweise an Dritte übertragen werden.

13. Preise sind in € (EURO) anzugeben.

14. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, wenn der Partner Vollkaufmann ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.

15. Auf die Vertragsbeziehungen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG -„Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.

Velbert, den 01.09.2007                                                                    Asc.NORM+DREH GmbH